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Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026
Vier Angaben entscheiden, ob eine Vollmacht für Mietangelegenheiten am Termin angenommen wird: Name und Anschrift beider Personen, die Adresse des Mietobjekts, ein Umfangssatz, der die konkrete Handlung nennt, sowie Datum und handschriftliche Unterschrift des Vollmachtgebers. Fehlt eine davon, fragt die Hausverwaltung nach; bei einer Kündigung darf der Vermieter die Erklärung zurückweisen (§ 174 BGB). Die Vollmacht selbst braucht nicht die Form des Geschäfts, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Streng ist hier nicht das Gesetz, sondern die Gegenstelle.
Mustertext: Der Mieter lässt sich vertreten
Streichen Sie die Punkte, die der Bevollmächtigte nicht erledigen soll.
Ich, Name, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft Anschrift, bevollmächtige
Name, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft Anschrift,
mich in den Angelegenheiten des Mietverhältnisses über die Wohnung Anschrift, Lage im Haus gegenüber dem Vermieter Name und der Hausverwaltung Name zu vertreten. Die Vertretungsmacht umfasst ausdrücklich:
- den Abschluss des Mietvertrags einschließlich Übergabeprotokoll
- Besichtigung, Übergabe und Abnahme sowie Empfang und Rückgabe der Schlüssel
- die Prüfung von Nebenkostenabrechnungen und den Schriftverkehr
Nicht umfasst sind die Kündigung und die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Diese Vollmacht gilt vom Datum bis Datum und ist jederzeit widerruflich.
Ort, Datum_______________________________
Name, Vollmachtgeber
Mustertext: Der Vermieter überträgt die Vertretung
Bei umgekehrter Rollenverteilung, etwa wenn ein Kind die Wohnung der Eltern betreut, nennt der Umfangssatz die Eigentümerstellung.
Ich, Name, wohnhaft Anschrift, bin Eigentümer der Wohnung Anschrift, Lage im Haus und bevollmächtige
Name, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft Anschrift,
mich als Vermieter dieser Wohnung gegenüber Mietern, Mietinteressenten und Dienstleistern zu vertreten, insbesondere Mietverträge abzuschließen, Besichtigungen und Übergaben durchzuführen, Schlüssel auszugeben und entgegenzunehmen sowie Reparaturen bis Betrag Euro zu beauftragen.
Nicht umfasst sind Kündigung, Mieterhöhung und Verfügungen über das Grundstück.
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und ist jederzeit widerruflich.
Ort, Datum_______________________________
Name, Vollmachtgeber
Welchen Umfangssatz der einzelne Anlass verlangt
Die Gegenstelle liest den Umfangssatz, nicht die Überschrift.
| Anlass | Formulierung im Umfangssatz | Was zusätzlich verlangt wird |
|---|---|---|
| Mietvertrag unterschreiben | „… den Mietvertrag über die Wohnung [Anschrift] abzuschließen und das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen“ | Original, Ausweis, Vertretungszusatz |
| Wohnungsbesichtigung | „… die Wohnung zu besichtigen und Mietinteressenten zu vertreten“ | Vollmacht und Ausweis |
| Übergabe und Abnahme | „… Wohnungsübergabe und Wohnungsabnahme durchzuführen, das Protokoll zu unterzeichnen und Schlüssel zu übergeben“ | Zahl der Schlüssel |
| Kündigung | „… das Mietverhältnis zu kündigen“ | Originalvollmacht als Anlage (§ 174 BGB) |
| Nebenkosten, Mieterhöhung | „… Abrechnungen zu prüfen, ihnen zu widersprechen und Mieterhöhungen zuzustimmen“ | Zustimmung nur, wenn ausdrücklich genannt |
| Wohnungsauflösung | „… die Wohnung zu räumen, Hausrat zu verwerten und zu entsorgen“ | oft gesonderte Beauftragung des Betriebs |
Darf der Bevollmächtigte den Mietvertrag unterschreiben?
Ja. Seine Erklärung wirkt für und gegen den Vollmachtgeber (§ 164 Abs. 1 BGB), der Vertrag kommt mit dem Vertretenen zustande. Die Vollmacht ist dafür formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB), auch wenn der Mietvertrag für länger als ein Jahr geschlossen wird und deshalb Schriftform braucht (§ 550 BGB). Die Schriftform betrifft die Vertragsurkunde: eigenhändige Namensunterschrift auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 1 BGB), ein Scan genügt nicht. Fehlt die Vollmacht, ist der Vertrag nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam und wird durch Genehmigung rückwirkend wirksam (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB).
Wie die Unterschriftszeile aussehen muss
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, gilt die Erklärung als eigene (§ 164 Abs. 2 BGB). Der Bevollmächtigte unterschreibt daher mit seinem eigenen Namen und einem Vertretungszusatz.
„i. V.“ steht für in Vertretung; „i. A.“ (im Auftrag) bezeichnet den Boten, der eine fremde Erklärung nur überbringt. Unter die Unterschriftszeile gehört zusätzlich der Name des Vertretenen.
Kündigung durch den Bevollmächtigten: Original statt Scan
Die Kündigung einer Wohnung bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Legt der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vor, kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen; sie ist dann unwirksam (§ 174 Satz 1 BGB). Kopie, Fax und Scan sind keine Urkunde. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Vermieter vorher über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat (§ 174 Satz 2 BGB). Dasselbe gilt für Mahnung und Mieterhöhung.
„Mietangelegenheiten“ oder „Wohnungsangelegenheiten“?
Beide Wörter bezeichnen dieselbe Vollmacht: Die Mustertexte oben passen unverändert, nur die Überschrift wird ersetzt. Sobald ein Grundbucheintrag oder ein Kaufvertrag berührt ist, reicht keine der beiden Formulierungen, dort gelten strengere Formvorschriften (§ 311b BGB, § 29 GBO).
Was Sie zum Termin mitnehmen
- die Vollmacht im Original, unterschrieben und datiert
- den Ausweis des Bevollmächtigten
- eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers, wenn angefordert
- bei Übergaben: Protokoll und vereinbarte Zahl der Schlüssel
- bei Vertragsabschluss: einen zweiten Ausdruck für den Vermieter
Wann eine eigene Vollmacht nötig ist
Diese Vollmacht deckt ein Mietverhältnis. Für die laufende Verwaltung mehrerer Einheiten gilt die Verwaltervollmacht, für die Beauftragung einer Hausverwaltung die dortige Fassung, für Grundstücksgeschäfte die Grundstücksvollmacht. Was jede Vollmacht braucht, steht unter Anforderungen an eine Vollmacht; zu E-Mail und handschriftlicher Vollmacht gibt es eigene Seiten.
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Was sie kostet und wie lange sie gilt
Eine selbst geschriebene Mietvollmacht kostet nichts. Eine öffentliche Beglaubigung ist für Mietangelegenheiten nicht vorgeschrieben; verlangt eine Hausverwaltung sie dennoch, richten sich die Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie erlischt mit dem Ende des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und ist bis dahin widerruflich (§ 168 BGB).

Die Mustertexte ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.