Auf dieser Seite
Zuletzt aktualisiert am 1. Oktober 2026
Eine Vollmacht für den Ehepartner muss schriftlich vorliegen, den Bevollmächtigten mit Namen und Geburtsdatum nennen und den Umfang der Vertretungsmacht ausdrücklich benennen. Die Ehe allein begründet kein Vertretungsrecht. Behörden, Gerichte und Banken prüfen genau diese Punkte und verlangen zusätzlich meist eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers sowie die Vollmacht im Original. Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine privatschriftliche Vollmacht nicht; dort ist mindestens die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben (§ 29 GBO).
Der folgende Mustertext ist auf die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten zugeschnitten. Er dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben.
Mustervollmacht für den Ehepartner zur Vertretung bei Behörden und Gerichten
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit meinem Ehepartner
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse
die Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
- Behördliche Angelegenheiten:
- Vertretung gegenüber Name der Behörde, z. B. Familienkasse, Jobcenter, Versorgungsamt
- Anträge stellen, zurücknehmen und ändern
- Bescheide, Mitteilungen und Zustellungen entgegennehmen
- Gerichtliche Angelegenheiten:
- Vertretung vor dem Amtsgericht in Angelegenheit, soweit kein Anwaltszwang besteht
- Schriftsätze und Erklärungen entgegennehmen
- Finanzielle Angelegenheiten:
- Bankkonten verwalten, Überweisungen tätigen und Bargeld abheben
- Verträge abschließen, ändern oder kündigen
- Zahlungen leisten und Rechnungen begleichen
- Medizinische Angelegenheiten (optional):
- Entgegennahme von Informationen über meinen Gesundheitszustand und Einsicht in meine Krankenunterlagen; insoweit entbinde ich die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
- Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe sowie deren Verweigerung oder Widerruf, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme oder ihres Unterbleibens oder Abbruchs sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1829 BGB)
- Nicht umfasst sind Entscheidungen über eine Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf gültig.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Streichen Sie die Punkte, die nicht gelten sollen, und setzen Sie die Behörde oder das Gericht namentlich ein. Ob Original, Kopie oder Scan genügt, legt die jeweilige Stelle fest; klären Sie das vor dem Termin ab.

Welche Angaben die Stelle sehen will
- Vollmachtgeber mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift
- Bevollmächtigter mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift. Der Zusatz „mein Ehepartner“ ersetzt die Namensangabe nicht
- Umfang der Vertretungsmacht, einzeln aufgeführt. Ein Sammelbegriff wie „in allen Angelegenheiten“ gehört nur in eine Generalvollmacht
- Die Stelle namentlich, wenn die Vollmacht nur ihr gegenüber gelten soll
- Beginn und, falls gewollt, ein Enddatum. Ohne Enddatum gilt die Vollmacht bis zum Widerruf
- Ort, Datum und die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers, soweit die Stelle sie verlangt
Was Behörde, Gericht, Bank und Grundbuchamt jeweils verlangen
| Stelle oder Anlass | Vorgeschriebene Form | Norm |
| Behörde, allgemeiner Rechtsverkehr | formfrei, Schriftform dringend zu empfehlen | § 167 BGB |
| Amtsgericht, Vertretung durch den Ehegatten | schriftlich; die Vertretung ist unentgeltlich zulässig | § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO |
| Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof | Anwaltszwang, die Vollmacht ersetzt den Anwalt nicht | § 78 Abs. 1 ZPO |
| Familiensachen mit Anwaltszwang, etwa die Scheidung | Anwaltszwang, die Vollmacht ersetzt den Anwalt nicht | § 114 FamFG |
| Grundbuchamt, Grundstücksgeschäfte | mindestens öffentlich beglaubigt | § 29 GBO |
| Ärztliche Eingriffe mit Lebensgefahr oder der Gefahr schwerer, länger dauernder Gesundheitsschäden | schriftlich, die Maßnahmen ausdrücklich genannt | § 1820 Abs. 2 BGB |
| Ausschlagung einer Erbschaft | öffentlich beglaubigt | § 1945 Abs. 3 BGB |
| Verbraucherdarlehensvertrag | schriftlich | § 492 Abs. 4 BGB |
Banken sind nicht verpflichtet, jede privatschriftliche Vollmacht anzunehmen, und verlangen häufig eigene Formulare. Wie die Vollmacht formal aufgebaut sein muss, steht ausführlich unter Form, Inhalt und Beglaubigung einer Vollmacht. Eine handschriftliche Vollmacht ist wirksam, solange keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Generalvollmacht für den Ehepartner oder Vollmacht für einen einzelnen Fall
| Merkmal | Generalvollmacht | Vollmacht für einen einzelnen Fall |
| Umfang | alle Angelegenheiten, die vertretungsfähig sind | nur die genannte Angelegenheit oder die genannte Stelle |
| Wortlaut | Vertretung „in allen Angelegenheiten“ | Angelegenheit und, wenn gewollt, die Stelle namentlich |
| Gesundheitssorge | in beiden Fällen nur wirksam, wenn die Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich genannt sind | |
| Grundstücksgeschäfte | in beiden Fällen nur mit öffentlicher Beglaubigung (§ 29 GBO) | |
| Praktische Folge | der Bevollmächtigte kann über das Gewollte hinaus handeln | enger Rahmen, bei einem neuen Anlass ist eine neue Vollmacht nötig |
Eine Generalvollmacht umfasst Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht automatisch. Dafür ist eine Vorsorgevollmacht nötig, die diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB). Wie Sie den Umfang abgrenzen, zeigt die Seite zum Umfang der Vertretungsmacht.
Vollmacht für den Ehepartner vor Gericht
Vor dem Amtsgericht darf ein volljähriger Familienangehöriger unentgeltlich vertreten; der Ehegatte gehört dazu (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO). Wo Anwaltszwang besteht, ersetzt keine Vollmacht den Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO, § 114 FamFG). Legen Sie die Vollmacht bei der ersten Handlung schriftlich vor, mit Gericht und Aktenzeichen im Text.
Gegenseitige Vollmacht für Eheleute
Bevollmächtigen sich beide Ehepartner wechselseitig, entstehen zwei Vollmachten in einem Schriftstück. Beide unterschreiben, weil jeder von beiden Vollmachtgeber ist; bei einer einseitigen Vollmacht genügt die Unterschrift des Vollmachtgebers. Jede der beiden Vollmachten kann einzeln widerrufen werden.
Wir, Name, geboren am Geburtsdatum, und Name, geboren am Geburtsdatum, beide wohnhaft in Adresse, bevollmächtigen einander wechselseitig, uns in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
Angelegenheiten einzeln aufführenDiese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf gültig. Jeder von uns kann die von ihm erteilte Vollmacht einzeln widerrufen.
Ort, Datum
Unterschrift: _______________ Unterschrift: _______________

Ohne Vollmacht: was Ehegatten von Gesetzes wegen dürfen
Ohne Vollmacht dürfen sich Ehegatten grundsätzlich nicht gegenseitig vertreten. Zwei gesetzliche Ausnahmen bestehen. Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie berechtigen und verpflichten auch den anderen Ehegatten (§ 1357 BGB). Und seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Notvertretungsrecht in der Gesundheitssorge, wenn ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst besorgen kann (§ 1358 BGB). Es ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und entfällt, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Betreuer bestellt ist oder bekannt ist, dass der erkrankte Ehegatte die Vertretung ablehnt oder bereits eine Vollmacht erteilt hat.
Eine Patientenverfügung ersetzt die Vollmacht nicht. In ihr legen Sie selbst fest, in welche ärztlichen Maßnahmen Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit einwilligen (§ 1827 BGB).
Wie lange die Vollmacht gilt und wie Sie sie beenden
Ohne Enddatum gilt die Vollmacht bis zum Widerruf. Widerrufen können Sie sie grundsätzlich jederzeit; eine Form ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform (§ 168 BGB). Fordern Sie die Vollmachtsurkunde zurück, damit der Bevollmächtigte sie nicht weiter vorlegen kann (§ 175 BGB). Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt eine Vollmacht, der ein Auftrag zugrunde liegt, im Zweifel nicht; sie wirkt dann für und gegen die Erben, die sie widerrufen können (§§ 168, 672 BGB). Soll sie mit dem Tod enden, schreiben Sie das in den Text.
