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Vollmachtsrecht

Verjährung bei einer Vollmacht: Was verjährt und was nicht

Stand:

Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026

Die Verjährung spielt bei Vollmachten eine indirekte Rolle und betrifft in erster Linie Ansprüche oder Rechte, die mit der Vollmacht im Zusammenhang stehen. Eine Vollmacht selbst verjährt nicht: Nach § 194 BGB unterliegen nur Ansprüche der Verjährung, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Vollmacht ist kein Anspruch, sondern die Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln. Stattdessen kann sie durch Zeitablauf, Widerruf oder den Wegfall ihres Zwecks enden.

Wann spielt die Verjährung eine Rolle?

Die Verjährung betrifft vor allem Ansprüche, die aufgrund von Handlungen im Rahmen einer Vollmacht entstehen. Beispiele hierfür sind:

  1. Schadenersatzansprüche:
    Wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt hat, können Schadenersatzansprüche verjähren.
  2. Herausgabeansprüche:
    Der Vollmachtgeber kann nach § 667 BGB vom Bevollmächtigten verlangen, Vermögenswerte oder Unterlagen herauszugeben. Diese Ansprüche unterliegen der Verjährung.
  3. Vergütungsansprüche:
    Ein Bevollmächtigter, der Anspruch auf Vergütung hat, muss diese innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen.

Allgemeine Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Vollmachten

Anspruch Verjährungsfrist
Schadenersatz (§ 195 BGB) 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB)
Herausgabeanspruch (§ 195 BGB) 3 Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB)
Vergütungsanspruch (§ 195 BGB) 3 Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Rechte an einem Grundstück und die Gegenleistung (§ 196 BGB) 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB)

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt werden oder neu beginnen:

  • Hemmung:
    Wenn Verhandlungen zwischen den Parteien geführt werden (§ 203 BGB).
  • Neubeginn der Verjährung:
    Wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (§ 212 BGB).
  • Hemmung durch Rechtsverfolgung:
    Etwa durch Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB).
  • Hemmung aus familiären Gründen:
    Zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht, sowie zwischen Eltern und Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes ist die Verjährung außerdem gehemmt (§ 207 Abs. 1 BGB). Bei Vollmachten unter Ehegatten kann das eine Rolle spielen. Bevollmächtigt ein Elternteil dagegen ein erwachsenes Kind ab 21 Jahren, etwa mit einer Vorsorgevollmacht, gilt diese Hemmung nicht.

Wann endet eine Vollmacht?

Obwohl eine Vollmacht nicht verjährt, kann sie aus anderen Gründen enden:

  • Widerruf: Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht grundsätzlich jederzeit widerrufen (§ 168 S. 2 BGB).
  • Zweckerreichung: Mit der Erfüllung des zugrunde liegenden Zwecks endet die Vollmacht.
  • Zeitablauf: Wenn die Vollmacht zeitlich befristet war, endet sie nach Ablauf der Frist.
  • Tod des Vollmachtgebers: Im Zweifel endet die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB). Sie wirkt dann für und gegen die Erben, die sie widerrufen können (transmortale Vollmacht). Soll sie mit dem Tod erlöschen, muss das in der Vollmacht stehen.

Beispiele für Verjährung im Zusammenhang mit Vollmachten

  • Schadenersatz wegen Pflichtverletzung:
    Ein Bevollmächtigter schließt einen Vertrag ab, der dem Vollmachtgeber schadet. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vollmachtgeber von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).
  • Herausgabe des Erlangten:
    Der Bevollmächtigte muss herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, etwa eingezogenes Geld (§ 667 BGB). Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Vollmachtsurkunde muss er nach dem Erlöschen der Vollmacht zurückgeben (§ 175 BGB).
  • Vergütung eines Bevollmächtigten:
    Hat der Bevollmächtigte eine Vergütung vereinbart, verjährt sein Anspruch in drei Jahren ab Schluss des Entstehungsjahres (§§ 195, 199 BGB). Eine bloße Zahlungsaufforderung hält die Verjährung nicht auf.

Tipps zur Verjährung und Vollmacht

  • Ansprüche rechtzeitig geltend machen: Prüfen Sie regelmäßig, ob Forderungen bestehen. Eine Mahnung allein hemmt die Verjährung nicht; dafür sind etwa Verhandlungen, eine Klage oder ein Mahnbescheid nötig (§§ 203, 204 BGB).
  • Widerruf schriftlich dokumentieren: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Widerruf einer Vollmacht immer schriftlich erfolgen.
  • Dritte informieren: Informieren Sie Dritte, wie Banken oder Geschäftspartner, rechtzeitig über das Ende oder den Widerruf der Vollmacht.

Verjährung bei einer Vollmacht

FAQ

Kann eine Vollmacht selbst verjähren?
Nein, Vollmachten verjähren nicht. Ansprüche, die mit der Vollmacht zusammenhängen, können jedoch der Verjährung unterliegen.


Wie lange habe ich Zeit, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschaden in zehn Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren ab der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 BGB).


Was passiert mit einer zeitlich unbefristeten Vollmacht?
Unbefristete Vollmachten bleiben gültig, bis sie widerrufen werden, ihr Zweck erreicht ist oder das zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet (§ 168 BGB).


Wann endet eine transmortale Vollmacht?
Eine transmortale Vollmacht bleibt auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig, sofern sie nicht widerrufen wird.


Kann ich die Verjährung für Ansprüche aus einer Vollmacht verlängern?
Verhandlungen hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ein Anerkenntnis des Schuldners lässt sie neu beginnen (§ 212 BGB). Außerdem kann die Verjährung vertraglich erschwert werden, höchstens bis zu 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB).


Ist die Verjährung bei Grundstücksgeschäften länger?
Teilweise. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Rechte an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren (§ 196 BGB). Andere Ansprüche mit Grundstücksbezug, etwa auf Miete, unterliegen der regelmäßigen Frist von drei Jahren.


Wie vermeide ich Probleme mit der Verjährung?
Machen Sie Ansprüche rechtzeitig geltend und halten Sie wichtige Vorgänge schriftlich fest.