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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Vollmacht ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und ermöglicht es einer Person (Bevollmächtigter), im Namen einer anderen Person (Vollmachtgeber) rechtsverbindlich zu handeln. Sie ist in den §§ 164–181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und stellt eine wesentliche Grundlage für die Stellvertretung dar.
Rechtsgrundlagen der Vollmacht im BGB
Die zentralen Regelungen zur Vollmacht finden sich in folgenden Paragrafen:
- § 164 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters):
Der Vertreter handelt im Namen des Vollmachtgebers. Rechtsfolgen treten direkt für den Vollmachtgeber ein. - § 166 BGB (Willensmängel und Wissenszurechnung):
Für Willensmängel und für die Kenntnis bestimmter Umstände kommt es grundsätzlich auf den Bevollmächtigten an. Handelt er nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers, zählt auch dessen Kenntnis (§ 166 Abs. 2 BGB). - §§ 167–168 BGB (Erteilung und Erlöschen der Vollmacht):
- § 167 BGB: Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten erteilt. Sie bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der Form des Geschäfts, zu dem sie berechtigt. Ausnahmen gelten etwa für die unwiderrufliche Vollmacht zu einem Grundstückskauf; das Grundbuchamt verlangt außerdem eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 29 GBO).
- § 168 BGB: Wann die Vollmacht erlischt, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, etwa einem Auftrag. Sie ist auch bei fortbestehendem Rechtsverhältnis widerruflich, sofern sich aus diesem nichts anderes ergibt.
- §§ 170–173 BGB (Außenverhältnis):
Diese Paragrafen regeln die Wirkung der Vollmacht gegenüber Dritten, insbesondere bei Erlöschen der Vollmacht. - § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot):
Der Bevollmächtigte darf keine Geschäfte abschließen, bei denen er gleichzeitig auf beiden Seiten handelt, es sei denn, der Vollmachtgeber hat es ihm gestattet oder das Geschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Formen der Vollmacht
Die Vollmacht kann je nach Umfang und Anwendungszweck in verschiedenen Formen auftreten:
- Generalvollmacht:
Umfassende Befugnis zur Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Vertretung zulässig ist (nicht etwa beim Testament oder bei der Eheschließung). - Spezialvollmacht:
Beschränkung auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Aufgabe. - Vorsorgevollmacht:
Regelung persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit. - Transmortale Vollmacht:
Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt. - Duldungs- und Anscheinsvollmacht:
Hier wurde keine Vollmacht erteilt. Der Vertretene muss sich das Handeln aber zurechnen lassen, wenn er es kannte und duldete (Duldungsvollmacht) oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Anscheinsvollmacht) und der Geschäftspartner darauf vertrauen durfte. Beide Rechtsfiguren hat die Rechtsprechung entwickelt.
Erteilung einer Vollmacht nach BGB
Die Vollmacht wird gemäß § 167 BGB erteilt. Sie kann auf zwei Arten erfolgen:
- Innenvollmacht: Der Vollmachtgeber erklärt dem Bevollmächtigten direkt die Erteilung der Vollmacht.
- Außenvollmacht: Der Vollmachtgeber teilt Dritten mit, dass der Bevollmächtigte für ihn handeln darf.
Die Vollmacht ist grundsätzlich formfrei, auch wenn das Geschäft, zu dem sie berechtigt, selbst eine Form verlangt (§ 167 Abs. 2 BGB). Ausnahmen hat die Rechtsprechung etwa für die unwiderrufliche Vollmacht zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks entwickelt: Sie muss wie der Kaufvertrag notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Das Grundbuchamt akzeptiert zudem nur öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmachten (§ 29 GBO).
Erlöschen der Vollmacht nach BGB
Wann die Vollmacht endet, richtet sich nach § 168 BGB und dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Typische Gründe:
- Widerruf: Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht grundsätzlich jederzeit widerrufen.
- Zweckerreichung: Sobald das zugrunde liegende Rechtsgeschäft abgeschlossen ist.
- Zeitablauf: Wenn die Vollmacht befristet wurde.
- Tod des Bevollmächtigten: Er beendet die Vollmacht im Zweifel (§ 673 BGB). Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers beenden sie dagegen im Zweifel nicht (§§ 168, 672 BGB); nach dem Tod wirkt sie für und gegen die Erben, die sie widerrufen können.
Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten
- Weisungsgebundenheit:
Aus dem zugrunde liegenden Auftrag ist der Bevollmächtigte an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden; abweichen darf er nur unter den Voraussetzungen des § 665 BGB. - Loyalitätspflicht:
Der Bevollmächtigte muss ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers handeln. - Sorgfaltspflicht:
Der Bevollmächtigte haftet für Schäden, die aus fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung entstehen (§ 280 BGB). - Herausgabepflicht:
Alle durch die Vollmacht erlangten Vermögenswerte sind an den Vollmachtgeber herauszugeben (§ 667 BGB).
Musterschreiben: Vollmacht nach BGB
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse,
die Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
Befugnisse
- Abschluss und Kündigung von Verträgen, insbesondere genaue Beschreibung, z. B. Mietverträge.
- Durchführung von Bankgeschäften bei Bank bis zu einem Betrag von Betrag je Einzelvorgang.
- Verwaltung meiner Immobilien, einschließlich Vermietung und Instandhaltung.
Einschränkungen
- Der Bevollmächtigte darf keine Schenkungen vornehmen.
- Sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als Betrag je Einzelvorgang bedürfen meiner vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Diese Vollmacht gilt bis Datum und kann von mir jederzeit widerrufen werden.
Ort, Datum Unterschrift des VollmachtgebersOptional:
Unterschrift des Bevollmächtigten zur Annahme der Vollmacht
FAQ
Muss eine Vollmacht schriftlich sein?
Nein, eine Vollmacht ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB). Aus Beweisgründen wird die Schriftform empfohlen. Ausnahmen gelten unter anderem für das Grundbuch (§ 29 GBO), die Erbausschlagung (§ 1945 Abs. 3 BGB) sowie für Vorsorgevollmachten, die zur Einwilligung, Nichteinwilligung oder zum Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen mit der Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens (einschließlich des Unterbleibens oder Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen), zur Unterbringung, zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen berechtigen sollen: Sie müssen schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB).
Kann eine Vollmacht zeitlich begrenzt werden?
Ja, eine Vollmacht kann mit einem Enddatum versehen oder an einen bestimmten Zweck gebunden werden.
Was ist eine unwiderrufliche Vollmacht?
Eine unwiderrufliche Vollmacht ist nur wirksam, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis den Verzicht auf den Widerruf trägt, etwa weil die Vollmacht auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Bei einer Generalvollmacht ist der Verzicht auf den Widerruf unwirksam; die Vollmacht bleibt dann in der Regel als widerrufliche Vollmacht bestehen. Aus wichtigem Grund bleibt der Widerruf immer möglich.
Was ist das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)?
Der Bevollmächtigte darf keine Geschäfte abschließen, bei denen er gleichzeitig auf beiden Seiten handelt, es sei denn, der Vollmachtgeber hat es gestattet oder es geht ausschließlich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Kann ein Handeln ohne Vollmacht nachträglich genehmigt werden?
Ja. Einen Vertrag, den jemand ohne Vertretungsmacht in fremdem Namen geschlossen hat, kann der Vertretene nach § 177 BGB genehmigen. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam. Für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung gilt die engere Regel des § 180 BGB.
