Auf dieser Seite
Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026
Eine Sorgerechtsvollmacht überträgt kein Sorgerecht. Wer sie unterschreibt, gibt die elterliche Sorge nicht ab, sondern erlaubt einer benannten Person, einzelne Angelegenheiten für das Kind zu erledigen – im Namen der Eltern und nur in dem Umfang, der im Papier steht. Die elterliche Sorge selbst bleibt bei den Eltern; neu zuordnen kann sie allein das Familiengericht (§§ 1671, 1666 BGB). Die Vollmacht ist formfrei (§ 167 BGB), sollte aber schriftlich erteilt werden, weil Schule, Kindertagesstätte, Arztpraxis und Jugendamt sie sonst nicht annehmen. Der folgende Mustertext ist zum Kopieren gedacht und ersetzt keine Rechtsberatung.
Mustervollmacht für Angelegenheiten der elterlichen Sorge
Streichen Sie, was die bevollmächtigte Person nicht entscheiden soll, und benennen Sie die Stelle, bei der die Vollmacht vorgelegt wird.
Ich/Wir, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift; bei gemeinsamer Sorge beide Elternteile, Inhaber der elterlichen Sorge für
Vorname, Nachname des Kindes, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Anschrift,
bevollmächtige(n)
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift der bevollmächtigten Person,
mich/uns in den unten genannten Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten. Die Vollmacht wird vorgelegt bei: Stelle benennen, z. B. Grundschule …, Kindertagesstätte …, Praxis Dr. …, Jugendamt ….
Umfang der Vollmacht (nicht Gewünschtes streichen):
- Angelegenheiten des täglichen Lebens: Abholung des Kindes, Entschuldigungen, Einverständnis zu Ausflügen, Entgegennahme von Mitteilungen
- schulische Alltagsangelegenheiten: Elterngespräche, Krankmeldung, Unterschrift auf Mitteilungen; ausgenommen Schul- und Schulformwechsel
- ärztliche Angelegenheiten: Begleitung zu Terminen, Einholen von Auskünften, Einwilligung in übliche Behandlungen und in Notfallbehandlungen; ausgenommen planbare Eingriffe größeren Umfangs
- Entgegennahme und Einreichung von Unterlagen bei der oben genannten Stelle
Nicht umfasst sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung; darüber entscheide ich/entscheiden wir selbst. Soll eine einzelne davon eingeschlossen sein, hier ausdrücklich und einzeln benennen.
Geltungsdauer: vom Datum bis zum Datum. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich; die Urkunde ist dann zurückzugeben (§ 175 BGB).
Ort, Datum_______________________________
Unterschrift Elternteil 1
_______________________________
Unterschrift Elternteil 2, bei gemeinsamer Sorge

Warum eine Stelle die Vollmacht zurückweist
Zurückgewiesen wird die Vollmacht selten wegen der Form, sondern wegen fehlender Angaben. Prüfen Sie vor der Vorlage:
- Sind Vollmachtgeber, Kind und bevollmächtigte Person mit Geburtsdatum und Anschrift bezeichnet? Namen allein genügen einer Behörde nicht.
- Steht bei gemeinsamer Sorge die Unterschrift beider Elternteile darauf? Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Ist der Umfang einzeln benannt statt pauschal? Die Wendung „in allen Angelegenheiten“ deckt Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht mit ab.
- Trägt das Papier Ort, Datum und eine Originalunterschrift? Kopie oder Scan werden vielfach nur zusätzlich akzeptiert.
- Liegt eine Ausweiskopie der Eltern bei? Vorgeschrieben ist sie nicht, verlangt wird sie häufig.
- Fordert die Stelle eine beglaubigte Unterschrift? Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht; verlangt wird sie, richten sich die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Wie Form, Inhalt und Beglaubigung zusammenhängen, steht unter Vollmacht selbst schreiben: Form, Inhalt und Beglaubigung.
Alltag oder erhebliche Bedeutung: wer entscheidet was
Das Gesetz unterscheidet für getrennt lebende Eltern zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und solchen von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 BGB). Dieselbe Trennlinie ist der Maßstab dafür, wie weit eine Vollmacht reicht.
Wie weit eine Sorgerechtsvollmacht reicht: drei Stufen nach § 1687 Abs. 1 BGB, § 1626c Abs. 1 BGB und § 1750 Abs. 3 S. 1 BGB.
| Angelegenheit | Mit allgemeiner Vollmacht möglich? | Grundlage |
|---|---|---|
| Kind aus Kita oder Schule abholen | ja | Angelegenheit des täglichen Lebens, § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB |
| Fehltag entschuldigen, Mitteilungen gegenzeichnen | ja | Angelegenheit des täglichen Lebens |
| Einwilligung in eine Routinebehandlung beim Arzt | ja | Angelegenheit des täglichen Lebens; je nach Reife kommt die Einwilligung des Kindes hinzu |
| Wechsel der Schule oder der Schulform | nur, wenn ausdrücklich benannt | Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB |
| Wechsel des Wohnsitzes, Anmeldung beim Bürgeramt | nur, wenn ausdrücklich benannt | Angelegenheit von erheblicher Bedeutung |
| Zustimmung zu einem planbaren größeren Eingriff | nur, wenn ausdrücklich benannt | Angelegenheit von erheblicher Bedeutung |
| Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben | nein | persönliche Abgabe vorgeschrieben, § 1626c Abs. 1 BGB |
| Einwilligung in eine Adoption des Kindes | nein | Vertretung ausgeschlossen, § 1750 Abs. 3 S. 1 BGB |
Formulierungshilfen für den Umfangssatz und für die Unterschrift stehen unter Vertretungsvollmacht: Umfang formulieren und richtig unterschreiben.
Wer unterschreibt, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind
Bei gemeinsamer Sorge üben die Eltern die Sorge in gegenseitigem Einvernehmen aus (§ 1627 BGB) und vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Für die Vollmacht heißt das: beide Unterschriften. Leben die Eltern getrennt, entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann eine auf den Alltag beschränkte Vollmacht deshalb allein erteilen. Nennt die Vollmacht eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, ist wieder das Einvernehmen beider erforderlich (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB).
Bevollmächtigt ein Elternteil den anderen, gehören ebenfalls die gemeinten Angelegenheiten und die Geltungsdauer in das Papier. Eine Blankoformulierung ersetzt das Einvernehmen nicht.
Wenn nur ein Elternteil die Sorge hat
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, hat die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Abs. 3 BGB). Dann genügt ihre Unterschrift, auch für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Als Nachweis der Alleinsorge dient die Bescheinigung des Jugendamts darüber, dass keine Sorgeerklärungen vorliegen (§ 58a SGB VIII); legen Sie sie der Vollmacht bei, um Rückfragen zu vermeiden. Hat das Familiengericht die Alleinsorge übertragen (§ 1671 BGB), tritt der Beschluss an diese Stelle.
Vollmacht an Großeltern, Betreuungs- und Pflegepersonen
Wer das Kind nur zeitweise betreut, hat keine eigene Entscheidungsbefugnis – für Großeltern gilt das wie für Freunde der Familie. Hier ist die Vollmacht das einzige Papier, das gegenüber Schule, Kita oder Praxis trägt. Ein zugeschnittener Text steht unter Vollmacht für Großeltern.
Anders liegt es bei Pflegepersonen, bei denen das Kind für längere Zeit lebt: Sie sind kraft Gesetzes berechtigt, Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge dabei zu vertreten (§ 1688 Abs. 1 BGB). Für den Alltag brauchen sie keine Vollmacht, für alles darüber hinaus schon. Einzelheiten unter Vollmacht für ein Pflegekind. Geht es nur um Schule oder Kita, sind Vollmacht Schulangelegenheiten und Vollmacht für Kindergartenangelegenheiten die engeren Vorlagen.
Sorgeerklärung beim Jugendamt: was eine Vollmacht hier leisten kann
Nicht verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame Sorge, wenn sie Sorgeerklärungen abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht ihnen die Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Abs. 1 BGB). Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, beim Jugendamt oder bei einem Notar (§ 1626d Abs. 1 BGB), und sie kann nur persönlich abgegeben werden – eine Vertretung ist ausgeschlossen (§ 1626c Abs. 1 BGB). Ein minderjähriger Elternteil braucht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1626c Abs. 2 BGB). Unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist die Erklärung unwirksam (§ 1626b Abs. 1 BGB), vor der Geburt dagegen möglich (§ 1626b Abs. 2 BGB). Widerrufen lässt sie sich nicht; ändern kann die gemeinsame Sorge danach nur das Familiengericht (§ 1671 BGB).
Eine Vollmacht deckt daher nur die Vorbereitung ab: Beurkundungstermin vereinbaren, Auskünfte zum Ablauf einholen, die Geburtsurkunde beim Standesamt anfordern. Beim Jugendamt ist die Beurkundung in der Regel kostenfrei, beim Notar richten sich die Gebühren nach dem GNotKG. Mitzubringen sind üblicherweise Geburtsurkunde des Kindes, Ausweise der Eltern und Nachweis der Vaterschaft; Anerkennung und Sorgeerklärung können in einem Termin beurkundet werden.
Sorgerechtsvollmacht, Sorgerechtsverfügung, Vorsorgevollmacht: welches Papier wofür
Die Begriffe werden oft vermischt, bezeichnen aber verschiedene Papiere mit verschiedenen Wirkungszeitpunkten.
| Papier | Wirkt wann | Grundlage |
|---|---|---|
| Sorgerechtsvollmacht | solange die Eltern leben und sorgeberechtigt sind; jederzeit widerruflich | § 167 BGB |
| Sorgerechtsverfügung | erst nach dem Tod der sorgeberechtigten Eltern: Benennung der Person, die Vormund werden soll | Vormundschaftsrecht, §§ 1773 ff. BGB |
| Sorgeerklärung | begründet die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern | § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Vorsorgevollmacht | für die eigenen Angelegenheiten einer volljährigen Person | rechtliche Betreuung setzt Volljährigkeit voraus, § 1814 Abs. 1 BGB |
Für ein minderjähriges Kind gibt es keine Vorsorgevollmacht. Gemeint ist dann entweder die Sorgerechtsvollmacht für die Zeit einer Abwesenheit oder die Sorgerechtsverfügung für den Todesfall.
