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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Vermögensverwaltungsvollmacht ermächtigt eine Person, im Namen des Vollmachtgebers Vermögensangelegenheiten zu regeln. Dies umfasst unter anderem den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, die Verwaltung von Konten oder die Vornahme von Investitionen.
Die folgende Mustervorlage dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben.
Mustervollmacht für Vermögensverwaltung
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse
die Vollmacht, mich in allen Vermögensangelegenheiten zu vertreten.
Der/die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt:
- Bankkonten zu eröffnen, zu führen und zu schließen
- Überweisungen und Transaktionen durchzuführen
- Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen und zu verwalten
- Verträge abzuschließen und zu kündigen, die Vermögenswerte betreffen
- Steuererklärungen einzureichen und steuerliche Angelegenheiten zu regeln
- Auskünfte von Behörden, Banken und anderen Institutionen einzuholen
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf gültig.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________

Was ist eine Vermögensverwaltungsvollmacht?
Eine Vermögensverwaltungsvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, die finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Sie ist besonders nützlich, wenn der Vollmachtgeber verhindert ist oder Unterstützung bei der Verwaltung seiner Finanzen benötigt.
Voraussetzungen für eine Vermögensverwaltungsvollmacht
| Voraussetzung | Details |
| Geschäftsfähigkeit | Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Für Minderjährige handeln in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter. |
| Schriftform | Eine schriftliche Vollmacht wird dringend empfohlen. |
| Präziser Umfang | Die Vollmacht sollte klar festlegen, welche Vermögensbereiche sie umfasst. |
| Vertrauen | Der Bevollmächtigte sollte das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers genießen. |
Notwendige Unterlagen
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
- Originalvollmacht in Papierform
- Öffentlich beglaubigte Vollmacht, wenn Eintragungen im Grundbuch anstehen (§ 29 GBO)
Wer benötigt eine Vermögensverwaltungsvollmacht?
Die Vollmacht ist nützlich für:
- Ältere oder erkrankte Personen, die Unterstützung bei der Vermögensverwaltung benötigen
- Personen, die häufig verreisen und ihre Finanzen delegieren möchten
- Situationen, in denen ein Experte (z. B. Vermögensberater) mit der Verwaltung beauftragt wird
Rechtslage
Eine Vermögensverwaltungsvollmacht basiert auf § 167 BGB und ist grundsätzlich formfrei, sollte aber immer schriftlich erfolgen. Für Grundstücksgeschäfte muss die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO); eine unwiderrufliche Vollmacht zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks muss nach der Rechtsprechung notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags muss schriftlich erteilt werden und die vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten, sofern sie nicht notariell beurkundet ist (§ 492 Abs. 4 BGB). Banken sind nicht verpflichtet, jede privatschriftliche Vollmacht zu akzeptieren, und verlangen häufig eigene Formulare oder eine notarielle Vollmacht.
Kosten der Vollmacht
- Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
- Notarielle Beglaubigung (optional): Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarielle Beurkundung (z. B. bei unwiderruflicher Grundstücksvollmacht): Gebühr nach dem GNotKG, abhängig vom Geschäftswert

FAQ zur Vermögensverwaltungsvollmacht
Was umfasst die Vermögensverwaltungsvollmacht?
Sie umfasst alle Aufgaben, die mit der Verwaltung von Finanzen, Konten, Wertpapieren und Vermögensgegenständen zusammenhängen.
Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
In der Regel nicht. Für Eintragungen im Grundbuch ist sie erforderlich (§ 29 GBO); Banken verlangen teilweise eine notarielle Vollmacht oder eigene Formulare.
Kann die Vollmacht widerrufen werden?
Ja, grundsätzlich jederzeit (§ 168 BGB). Eine Form ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Banken und andere Stellen, denen die Vollmacht vorliegt, sollten informiert und die Vollmachtsurkunde zurückgefordert werden (§§ 170–175 BGB).
Kann die Vollmacht auf mehrere Personen aufgeteilt werden?
Ja, es können mehrere Bevollmächtigte mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen benannt werden.
Muss der Bevollmächtigte regelmäßige Berichte vorlegen?
Liegt ein Auftrag zugrunde, muss der Bevollmächtigte auf Verlangen Auskunft geben und Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Regelmäßige Berichte können zusätzlich vereinbart werden.
Wer haftet für Schäden durch den Bevollmächtigten?
Der Bevollmächtigte haftet dem Vollmachtgeber aus dem Grundverhältnis grundsätzlich für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit (§§ 280, 276 BGB). Eine Haftungsbeschränkung, etwa auf grobe Fahrlässigkeit, kann vereinbart werden.
Kann die Vollmacht zeitlich begrenzt werden?
Ja, ein Enddatum oder spezielle Bedingungen können in der Vollmacht festgelegt werden.
Was passiert bei einem Todesfall des Vollmachtgebers?
Im Zweifel erlischt eine Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB). Sie wirkt dann für und gegen die Erben, die sie widerrufen können. Soll sie mit dem Tod enden, sollte das in der Vollmacht stehen.