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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Vollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) berechtigt eine bevollmächtigte Person, den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten gegenüber dem EBA zu vertreten. Dies kann unter anderem die Beantragung von Genehmigungen, die Kommunikation mit der Behörde oder die Einhaltung eisenbahnrechtlicher Vorschriften betreffen.
Die folgende Mustervorlage dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben.
Mustervollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse (bei Unternehmen stattdessen: Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer, vertreten durch Name und Funktion der vertretungsberechtigten Person), erteile hiermit
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse
die Vollmacht, mich bzw. das genannte Unternehmen in allen Angelegenheiten gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zu vertreten.
Der/die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt:
- Anträge auf Genehmigungen, Zertifizierungen oder Sicherheitsbescheinigungen zu stellen
- Schriftverkehr mit dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen und Bescheide entgegenzunehmen
- Stellungnahmen und Erklärungen im Rahmen eisenbahnrechtlicher Verfahren abzugeben
- Dokumente und Nachweise anzufordern oder einzureichen
- Gebührenzahlungen im Rahmen der behördlichen Verfahren zu veranlassen
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf gültig.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________

Was ist eine Vollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt?
Die Vollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erlaubt einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber in verkehrsrechtlichen, sicherheitstechnischen und behördlichen Angelegenheiten gegenüber dem EBA zu vertreten. Sie wird häufig von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder beratenden Fachpersonen genutzt.
Voraussetzungen für eine EBA-Vollmacht
| Voraussetzung | Details |
| Geschäftsfähigkeit | Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Für Unternehmen unterschreiben die vertretungsberechtigten Personen, etwa die Geschäftsführung. |
| Schriftform | Die Vollmacht sollte schriftlich erstellt und unterschrieben sein. |
| Klarer Umfang | Die genauen Befugnisse des Bevollmächtigten sollten in der Vollmacht definiert sein. |
| Akzeptanz durch das EBA | Das Eisenbahn-Bundesamt kann verlangen, dass die Vollmacht schriftlich nachgewiesen wird (§ 14 Abs. 1 VwVfG). Eine Beglaubigung schreibt das Gesetz dafür nicht vor. |
Übliche Unterlagen
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
- Originalvollmacht in Papierform
- Falls erforderlich: Formulare oder Bestätigungen des Eisenbahn-Bundesamts
Wer benötigt eine Vollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt?
Diese Vollmacht ist besonders sinnvoll für:
- Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), die Anträge stellen müssen
- Ingenieurbüros oder Sicherheitsberater, die Zertifizierungen oder Genehmigungen beantragen
- Rechtsanwälte, die Mandanten im eisenbahnrechtlichen Bereich vertreten
Rechtslage
Die Vollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt basiert auf § 167 BGB und ist grundsätzlich formfrei, sollte aber immer schriftlich erfolgen. Im Verwaltungsverfahren gilt zusätzlich § 14 VwVfG: Der Bevollmächtigte muss seine Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachweisen, und ein Widerruf wird gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Bevollmächtigte, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringen, muss die Behörde zurückweisen (§ 14 Abs. 5 VwVfG).
Kosten der Vollmacht
- Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
- Notarielle Beglaubigung (optional, falls erforderlich): Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), abhängig vom Geschäftswert
- Gebühren für behördliche Anträge beim EBA: variabel je nach Verfahren

FAQ zur Vollmacht für das Eisenbahn-Bundesamt
Für welche Vorgänge gilt die Vollmacht?
Die Vollmacht umfasst Genehmigungen, Zertifizierungen, Sicherheitsbescheinigungen und allgemeine Kommunikation mit dem EBA.
Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
Nein. Gesetzlich ist sie nicht vorgeschrieben; auf Verlangen muss die Vollmacht schriftlich nachgewiesen werden (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
Kann die Vollmacht zeitlich begrenzt werden?
Ja, eine Befristung kann in der Vollmacht festgelegt werden.
Muss der Bevollmächtigte einen Ausweis vorlegen?
Das EBA kann einen Identitätsnachweis verlangen. Eine Ausweiskopie beizufügen ist deshalb sinnvoll.
Was passiert, wenn das EBA die Vollmacht nicht akzeptiert?
Das EBA kann den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen. Ist der Umfang unklar, sollte die Vollmacht präzisiert werden.
Kann die Vollmacht für mehrere Verfahren gelten?
Ja. Die Vorlage gilt für alle Angelegenheiten gegenüber dem EBA; soll sie nur einzelne Verfahren erfassen, sollte das in der Vollmacht stehen.
Kann die Vollmacht auf mehrere Personen aufgeteilt werden?
Ja, es können mehrere Bevollmächtigte benannt werden.
Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?
Im Zweifel ja. Im Verwaltungsverfahren wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (§ 14 Abs. 2 VwVfG); tritt der Bevollmächtigte für die Erben auf, muss er deren Vollmacht auf Verlangen schriftlich beibringen. Die Erben können die Vollmacht widerrufen.