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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Sie möchten jemandem eine Vollmacht erteilen und stellen fest, dass diese Person in Ihrem Namen möglicherweise mit sich selbst ein Geschäft abschließen müsste? Das nennt man Insichgeschäft, und es ist im deutschen Recht grundsätzlich verboten (§ 181 BGB). Der Grund: Es besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte seine eigenen Interessen über Ihre stellt. Es gibt aber Ausnahmen. Dieser Beitrag erklärt, was ein Insichgeschäft ist, wann es erlaubt ist und wie Sie den Bevollmächtigten davon befreien können.
Was ist ein Insichgeschäft und warum ist es problematisch?
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte bei einem Rechtsgeschäft auf beiden Seiten der Vereinbarung handelt, also in eigenem Namen und gleichzeitig in Ihrem Namen als Vollmachtgeber. Er ist quasi „Spieler und Schiedsrichter“ in einer Person. § 181 BGB erfasst außerdem die Mehrvertretung: Der Bevollmächtigte schließt ein Geschäft zwischen Ihnen und einer dritten Person ab, die er ebenfalls vertritt.
Beispiele:
- Ihr Bruder hat die Vollmacht, Ihr Auto zu verkaufen, und möchte es selbst kaufen.
- Ihre Tochter hat eine Generalvollmacht und möchte in Ihrem Namen mit sich selbst einen Mietvertrag über Ihre Wohnung abschließen.
- Ihr Geschäftspartner hat die Vollmacht, in Ihrem Namen Grundstücke zu kaufen, und verkauft Ihnen sein eigenes Grundstück.
Das Problem bei Insichgeschäften ist der Interessenkonflikt. Der Bevollmächtigte könnte versucht sein, sich selbst zu bevorteilen und Sie als Vollmachtgeber zu benachteiligen. Um Sie davor zu schützen, hat der Gesetzgeber in § 181 BGB das Insichgeschäft grundsätzlich verboten.

Ausnahmen: Wann ist ein Insichgeschäft erlaubt?
Es gibt Situationen, in denen ein Insichgeschäft sinnvoll und sogar notwendig sein kann. Das Gesetz nennt zwei Ausnahmen (§ 181 BGB): Der Vollmachtgeber hat das Insichgeschäft gestattet, oder das Geschäft dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit, etwa wenn der Bevollmächtigte eine fällige Forderung, die ihm gegen Sie zusteht, aus Ihrem Vermögen begleicht. Außerdem lässt die Rechtsprechung Insichgeschäfte zu, die Ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Ein verbotenes Insichgeschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; Sie können es nachträglich genehmigen.
Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts: Sie als Vollmachtgeber können den Bevollmächtigten von dem Verbot befreien. Das bedeutet, Sie erlauben ihm, bei einem Geschäft auf beiden Seiten zu handeln. Gesetzlich ist dafür keine Form vorgeschrieben, die Gestattung kann sich sogar aus den Umständen ergeben. Aus Beweisgründen sollte die Befreiung aber ausdrücklich und schriftlich in der Vollmacht stehen.
In welchen Fällen ist eine Befreiung sinnvoll?
- Geschäftsführer: Wenn Sie als Unternehmer einem Geschäftsführer eine Vollmacht erteilen, muss dieser oft in Ihrem Namen Verträge mit seiner eigenen Firma abschließen können, z. B. Mietverträge, Lieferverträge oder Kreditverträge. Bei einer GmbH erfolgt die Befreiung des Geschäftsführers allerdings nicht per Vollmacht, sondern über den Gesellschaftsvertrag bzw. einen Gesellschafterbeschluss; eine generelle Befreiung muss im Handelsregister eingetragen werden.
- Familienangelegenheiten: Innerhalb der Familie werden oft Vollmachten erteilt, um sich gegenseitig zu unterstützen, z. B. bei Krankheit oder im Alter. Hier kann es nötig sein, dass der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst abschließen darf, z. B. wenn er als Miterbe an einer Erbauseinandersetzung beteiligt ist oder eine Immobilie des Vollmachtgebers selbst erwerben oder mieten soll.
- Vereine und Stiftungen: Auch in Vereinen oder Stiftungen kann es sinnvoll sein, Vorstandsmitglieder vom Verbot des Insichgeschäfts zu befreien, damit sie z. B. im Namen des Vereins mit ihren eigenen Firmen Verträge abschließen können. Das geschieht in der Regel über die Satzung.
Wie befreien Sie den Bevollmächtigten vom Verbot des Insichgeschäfts?
Die Befreiung sollte klar und deutlich in der Vollmacht formuliert sein. Hier ein Beispiel:
Mustervollmacht mit Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts
Hiermit erteile ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse,
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse,
Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
- Abschluss von Verträgen jeglicher Art.
- Verwaltung und Verfügung über Vermögensgegenstände, einschließlich Grundstücke und Immobilien.
- Vertretung vor Behörden und, soweit gesetzlich zulässig, vor Gerichten.
Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts:
Der Bevollmächtigte ist hiermit ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf somit Rechtsgeschäfte in meinem Namen sowohl mit sich selbst als auch als Vertreter Dritter vornehmen.
Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Ort, Datum:
Unterschrift Vollmachtgeber: ___________________________
Unterschrift Bevollmächtigter: ___________________________
Wichtig:
- Klarheit und Transparenz: Formulieren Sie die Befreiung klar und verständlich. Verwenden Sie eindeutige Formulierungen wie „Der Bevollmächtigte ist vom Verbot des Insichgeschäfts befreit“.
- Umfang der Vollmacht: Definieren Sie den Umfang der Befugnisse des Bevollmächtigten präzise, um Missverständnisse zu vermeiden. Je genauer Sie die Aufgaben und Befugnisse beschreiben, desto besser.
- Notarielle Beglaubigung: Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich (§ 29 GBO). Ein Notar kann Sie auch bei der Formulierung der Vollmacht beraten.
- Widerruflichkeit: Sie sollten die Vollmacht jederzeit widerrufen können, wenn das Vertrauen zum Bevollmächtigten nicht mehr besteht. Der Widerruf ist formfrei möglich, gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Geschäftspartner (§ 168 BGB). Aus Beweisgründen sollte er schriftlich erfolgen, und die Vollmachtsurkunde sollte zurückgefordert werden (§ 175 BGB).
Risiken und Vorteile der Befreiung vom Insichgeschäft
Vorteile:
- Flexibilität: Der Bevollmächtigte kann schnell und unkompliziert handeln, auch wenn er selbst am Geschäft beteiligt ist. Dies kann gerade in zeitkritischen Situationen von Vorteil sein.
- Effizienz: Insbesondere in Unternehmen können Entscheidungen schneller getroffen werden, wenn der Geschäftsführer nicht auf die Zustimmung anderer Personen angewiesen ist.
- Vertrauen: Die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts zeigt dem Bevollmächtigten, dass Sie ihm vertrauen und ihn in seiner Handlungsfreiheit nicht einschränken möchten.
Risiken:
- Interessenkonflikt: Auch wenn Sie dem Bevollmächtigten vertrauen, besteht immer die Gefahr, dass er seine eigenen Interessen über Ihre stellt.
- Missbrauch: Die Befreiung vom Verbot könnte ausgenutzt werden, um Sie zu benachteiligen, z. B. durch überhöhte Preise oder ungünstige Vertragsbedingungen.
- Haftung: Missbraucht der Bevollmächtigte seine Befugnisse, haftet er Ihnen auf Schadensersatz. Ein für Sie nachteiliges Geschäft mit sich selbst müssen Sie bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht nicht gegen sich gelten lassen, weil er als Ihr Vertragspartner den Missbrauch selbst kennt. Den Missbrauch müssen Sie aber nachweisen, und ein Ersatzanspruch lässt sich nicht immer durchsetzen.
Tipp: Erteilen Sie eine Vollmacht mit Befreiung vom Insichgeschäft nur, wenn Sie dem Bevollmächtigten voll vertrauen und die möglichen Risiken abgewogen haben. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich oder notariell beraten.

FAQ
Was ist ein Insichgeschäft?
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt, also sowohl für sich selbst als auch im Namen des Vollmachtgebers. Erfasst ist auch die Mehrvertretung, bei der er zugleich für einen Dritten handelt.
Ist ein Insichgeschäft grundsätzlich verboten?
Ja, nach § 181 BGB ist es grundsätzlich verboten, es sei denn, der Vollmachtgeber hat es gestattet oder das Geschäft dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Ein verbotenes Insichgeschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam und kann vom Vollmachtgeber genehmigt werden.
Warum ist das Insichgeschäft verboten?
Das Verbot dient dem Schutz des Vollmachtgebers, um Interessenkonflikte zu vermeiden, bei denen der Bevollmächtigte seine eigenen Interessen höher gewichten könnte.
Wie kann ein Insichgeschäft rechtlich erlaubt werden?
Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten in der Vollmacht ausdrücklich vom Verbot des Insichgeschäfts befreien, sodass das Geschäft rechtswirksam ist. Ohne Befreiung kann er ein bereits abgeschlossenes Insichgeschäft nachträglich genehmigen.
Wann ist eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts sinnvoll?
Die Befreiung ist sinnvoll, wenn der Bevollmächtigte flexibel handeln muss, etwa in Familienangelegenheiten oder bei Geschäftsführern in Unternehmen.
Muss eine Vollmacht mit Befreiung vom Insichgeschäft notariell beglaubigt werden?
Grundsätzlich nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt ist aber eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich (§ 29 GBO); die Befreiung von § 181 BGB muss sich dann ebenfalls aus dieser Urkunde ergeben.
Kann die Befreiung vom Insichgeschäft widerrufen werden?
Ja, der Vollmachtgeber kann die Vollmacht insgesamt oder nur die Befreiung jederzeit widerrufen, wenn er das Vertrauen zum Bevollmächtigten verliert.
Welche Risiken bestehen bei einem Insichgeschäft?
Es besteht das Risiko eines Interessenkonflikts, da der Bevollmächtigte eigene Interessen verfolgen könnte. Daher sollte eine solche Vollmacht nur bei großem Vertrauen erteilt werden.