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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Vollmacht für die Eheschließung ermöglicht es einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber bei bestimmten Formalitäten zur Eheschließung gegenüber dem Standesamt zu vertreten. Dies kann unter anderem die Anmeldung der Eheschließung oder die Einreichung erforderlicher Dokumente betreffen. Die Trauung selbst ist nicht vertretbar: Beide Verlobten müssen ihre Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben (§ 1311 BGB).
Die folgende Mustervorlage dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben; Sie können den Text kopieren und selbst ausfüllen.
Mustervollmacht für die Eheschließung
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse
die Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten gegenüber dem Standesamt Name der Stadt/Gemeinde zu vertreten:
- Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt
- Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise
- Entgegennahme von Bescheiden oder behördlichen Dokumenten
- Kommunikation mit dem Standesamt bezüglich meiner Eheschließung
Hinweis: Die Eheschließung selbst kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Beide Verlobten müssen ihre Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben (§ 1311 BGB). Ist nur ein Verlobter an der Anmeldung verhindert, bevollmächtigt er den anderen Verlobten. Eine dritte Person kann die Eheschließung nur anmelden, wenn beide Verlobten aus wichtigen Gründen verhindert sind; die Vollmacht sollte dann von beiden Verlobten unterschrieben sein (§ 28 Abs. 1 S. 2 und 3 PStV).
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf oder bis zur abgeschlossenen Eheschließung gültig.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________

Was ist eine Vollmacht für die Eheschließung?
Die Vollmacht für die Eheschließung erlaubt es einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber in verwaltungstechnischen Angelegenheiten rund um die Eheschließung zu vertreten. Die persönliche Trauung kann jedoch nicht durch einen Stellvertreter erfolgen.
Voraussetzungen für eine Vollmacht zur Eheschließung
| Voraussetzung | Details |
| Geschäftsfähigkeit | Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Eine Ehe darf erst mit Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden (§ 1303 BGB); eine Anmeldung durch die Eltern für ein minderjähriges Kind scheidet daher aus. |
| Schriftform | Die Bevollmächtigung des anderen Verlobten muss schriftlich erfolgen (§ 28 Abs. 1 PStV); auch eine dritte Person sollte eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht vorlegen. |
| Beglaubigung | Eine Beglaubigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; manche Standesämter stellen eigene Vordrucke bereit. |
| Persönliche Trauung | Die Eheschließung selbst kann nur durch die anwesenden Partner erfolgen. |
Übliche Unterlagen
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
- Originalvollmacht in Papierform
- Ggf. Vordruck des Standesamts für die Vollmacht
Wer benötigt eine Vollmacht für die Eheschließung?
Diese Vollmacht ist besonders sinnvoll für:
- Verlobte, die die Anmeldung der Eheschließung nicht persönlich vornehmen können
- Dritte Personen, die Dokumente und Anträge beim Standesamt einreichen sollen
- Rechtsanwälte oder Berater, die eine Eheschließung rechtlich begleiten
Rechtslage
Nach § 12 Abs. 1 PStG melden die Eheschließenden die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich beim Standesamt an. Nach § 28 Abs. 1 der Personenstandsverordnung (PStV) sollen sie das persönlich tun. Ist einer von ihnen verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen. Sind beide aus wichtigen Gründen verhindert, können sie die Eheschließung schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden; die Vollmacht für eine dritte Person sollte dann von beiden Verlobten unterschrieben sein. Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, erfragen Sie beim zuständigen Standesamt. Die eigentliche Trauung kann nur persönlich durch beide Partner vollzogen werden (§ 1311 BGB).
Kosten der Vollmacht
- Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
- Notarielle Beglaubigung (gesetzlich nicht vorgeschrieben, nur falls eine Stelle sie verlangt): Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), abhängig vom Geschäftswert
- Gebühren für die Anmeldung der Eheschließung: variabel je nach Standesamt und Bundesland

FAQ zur Vollmacht für die Eheschließung
Kann die Eheschließung selbst durch einen Bevollmächtigten erfolgen?
Nein, beide Verlobten müssen bei der Trauung persönlich und gleichzeitig anwesend sein (§ 1311 BGB).
Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
Gesetzlich ist sie nicht vorgeschrieben. Für die Bevollmächtigung des anderen Verlobten verlangt § 28 Abs. 1 PStV eine schriftliche Vollmacht.
Kann die Vollmacht zeitlich begrenzt werden?
Ja, eine Befristung kann in der Vollmacht festgelegt werden.
Muss der Bevollmächtigte einen Ausweis vorlegen?
Ja, das Standesamt verlangt in der Regel eine Identifikation des Bevollmächtigten.
Kann die Vollmacht auf mehrere Personen aufgeteilt werden?
Ja, mehrere Bevollmächtigte können benannt werden.
Was passiert, wenn das Standesamt die Vollmacht nicht akzeptiert?
Dann sollte mit dem Standesamt geklärt werden, was fehlt. Manche Standesämter stellen eigene Vordrucke bereit.
Gilt die Vollmacht für Eheschließungen im Ausland?
Das Muster ist auf die Anmeldung bei einem deutschen Standesamt zugeschnitten. Für eine Eheschließung im Ausland gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.
Kann die Vollmacht auch für die Bestimmung des Ehenamens genutzt werden?
Nein, die Vollmacht betrifft nur die Anmeldung der Eheschließung. Die Erklärung zum Ehenamen geben die Ehegatten gegenüber dem Standesamt ab; sie soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird sie später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 4 BGB).