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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Vollmacht für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ermöglicht es einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten gegenüber der BLE zu vertreten. Dies kann unter anderem die Beantragung von Fördermitteln, den Schriftverkehr oder die Einreichung von Nachweisen betreffen.
Die folgende Mustervorlage dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben; Sie können den Text kopieren und selbst ausfüllen.
Mustervollmacht für die BLE
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse
die Vollmacht, mich in allen Angelegenheiten gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu vertreten.
Der/die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt:
- Fördermittelanträge zu stellen und erforderliche Unterlagen einzureichen
- Schriftverkehr mit der BLE zu führen und Bescheide entgegenzunehmen
- Stellungnahmen und Erklärungen im Rahmen von BLE-Verfahren abzugeben
- Dokumente und Nachweise zu beantragen oder einzureichen
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf gültig.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________

Was ist eine Vollmacht für die BLE?
Die Vollmacht für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erlaubt es einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber in Verwaltungsangelegenheiten gegenüber der BLE zu vertreten. Sie ist besonders hilfreich für Landwirte, Unternehmen und Antragsteller von Fördermitteln.
Voraussetzungen für eine BLE-Vollmacht
| Voraussetzung | Details |
| Geschäftsfähigkeit | Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Für Minderjährige handeln in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter. |
| Schriftform | Die Vollmacht sollte schriftlich erstellt und unterschrieben sein; die BLE kann einen schriftlichen Nachweis verlangen. |
| Klarer Umfang | Die Rechte des Bevollmächtigten sollten genau definiert sein. |
| Behördliche Anforderungen | Die BLE kann den schriftlichen Nachweis der Vollmacht und je nach Verfahren weitere Unterlagen verlangen. |
Übliche Unterlagen
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
- Originalvollmacht in Papierform
- Falls erforderlich: Weitere von der BLE geforderte Unterlagen
Wer benötigt eine Vollmacht für die BLE?
Diese Vollmacht ist besonders sinnvoll für:
- Landwirte oder Unternehmen, die BLE-Fördermittel beantragen
- Berater oder Vertreter, die Verwaltungsaufgaben übernehmen
- Personen, die nicht selbst mit der BLE kommunizieren können oder möchten
Rechtslage
Die Vollmacht für die BLE basiert auf § 167 BGB und ist grundsätzlich formfrei, sollte aber immer schriftlich vorliegen. Im Verwaltungsverfahren muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG). Eine notarielle Beglaubigung sieht § 14 VwVfG nicht vor; je nach Verfahren kann die BLE aber ergänzende Unterlagen anfordern. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, soll sich die BLE an ihn wenden (§ 14 Abs. 3 VwVfG).
Kosten der Vollmacht
- Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
- Notarielle Beglaubigung (optional): Kosten richten sich nach dem GNotKG und dem Geschäftswert

FAQ zur Vollmacht für die BLE
Welche Aufgaben deckt die Vollmacht ab?
Die Vollmacht umfasst Anträge, Nachweise und allgemeine Kommunikation mit der BLE.
Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
Gesetzlich ist sie nicht vorgesehen. Die BLE kann verlangen, dass die Vollmacht schriftlich nachgewiesen wird (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
Kann die Vollmacht widerrufen werden?
Ja, grundsätzlich jederzeit (§ 168 Satz 2 BGB). Der Widerruf ist an keine Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Gegenüber der BLE wird er erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
Kann die Vollmacht mehreren Personen erteilt werden?
Ja, mehrere Bevollmächtigte können benannt werden.
Muss der Bevollmächtigte regelmäßig Rechenschaft ablegen?
Liegt der Vollmacht ein Auftrag zugrunde, muss der Bevollmächtigte auf Verlangen Auskunft geben und nach Erledigung Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Regelmäßige Berichte können zusätzlich vereinbart werden.
Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?
Im Zweifel ja. Eine Vollmacht, der ein Auftrag zugrunde liegt, erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB); sie wirkt dann für und gegen die Erben, die sie widerrufen können. Soll sie mit dem Tod enden, sollte das ausdrücklich in der Vollmacht stehen.
Kann die Vollmacht auf bestimmte Vorgänge beschränkt werden?
Ja, sie kann nur für einen bestimmten Antrag oder eine spezielle Kommunikation mit der BLE erteilt werden.
Muss die BLE die Vollmacht akzeptieren?
Im Verwaltungsverfahren darf sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 VwVfG). Die BLE kann aber einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen und muss Bevollmächtigte zurückweisen, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 14 Abs. 5 VwVfG).