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Amtsvollmachten

Vollmacht für das Versorgungsamt verständlich formulieren

Stand:

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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026

Die Vollmacht für das Versorgungsamt ermöglicht es einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber bei Anträgen und Verfahren gegenüber dem Versorgungsamt zu vertreten. Dies kann unter anderem die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises, die Durchsetzung von Nachteilsausgleichen oder die Kommunikation mit der Behörde betreffen.

Die folgende Mustervorlage dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben.

Mustervollmacht für das Versorgungsamt

Mustertext zum Ausfüllenselbst ausfüllen
VOLLMACHT

Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit

Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse

die Vollmacht, mich in allen Angelegenheiten gegenüber dem Versorgungsamt Name der zuständigen Behörde zu vertreten.

Der/die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt:

  • Anträge auf Anerkennung einer Behinderung oder eines Grades der Behinderung (GdB) zu stellen
  • Nachteilsausgleiche und finanzielle Unterstützungen zu beantragen
  • Bescheide und Schriftstücke entgegenzunehmen
  • Widersprüche einzulegen und Stellungnahmen abzugeben
  • Schriftverkehr mit dem Versorgungsamt zu führen

Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf gültig.

Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________

Vollmacht für das Versorgungsamt

Was ist eine Vollmacht für das Versorgungsamt?

Die Vollmacht für das Versorgungsamt erlaubt einer bevollmächtigten Person, Anträge, Widersprüche oder andere behördliche Anliegen im Namen des Vollmachtgebers zu regeln. Sie ist besonders hilfreich für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die ihre Rechte durchsetzen möchten, aber nicht selbst mit der Behörde kommunizieren können.

Voraussetzungen für eine Versorgungsamt-Vollmacht

Voraussetzung Details
Geschäftsfähigkeit Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Für Minderjährige handeln in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter.
Schriftform Die Vollmacht sollte schriftlich verfasst und unterschrieben sein.
Klarer Umfang Die Vollmacht sollte genau definieren, welche Rechte der Bevollmächtigte hat.
Akzeptanz durch das Versorgungsamt Auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 13 Abs. 1 SGB X). Eine Beglaubigung schreibt das Gesetz dafür nicht vor.

Übliche Unterlagen

  • Ausweiskopie des Vollmachtgebers
  • Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
  • Originalvollmacht in Papierform
  • Falls erforderlich: Zusätzliche Formulare des Versorgungsamts

Wer benötigt eine Vollmacht für das Versorgungsamt?

Diese Vollmacht ist besonders sinnvoll für:

  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die ihre Anträge nicht selbst stellen können
  • Familienangehörige oder andere Vertrauenspersonen, die Anträge und Schriftverkehr übernehmen sollen
  • Rechtsanwälte, Sozialverbände für ihre Mitglieder und andere zur Rechtsdienstleistung befugte Stellen

Rechtslage

Die Vollmacht wird nach § 167 BGB erteilt und ist grundsätzlich formfrei. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren vor dem Versorgungsamt regelt § 13 SGB X: Jeder Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der seine Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachweisen muss. Deshalb sollte die Vollmacht schriftlich erteilt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist dafür gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich das Amt an ihn wenden (§ 13 Abs. 3 SGB X).

Kosten der Vollmacht

  • Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
  • Notarielle Beglaubigung (optional): Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
  • Verfahren beim Versorgungsamt: gebührenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X)

Vollmacht für das Versorgungsamt - Ablauf

FAQ zur Vollmacht für das Versorgungsamt

Welche Aufgaben deckt die Vollmacht ab?
Die Vollmacht umfasst Anträge, Widersprüche, Bescheide und allgemeine Kommunikation mit dem Versorgungsamt.


Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
Nein. Auf Verlangen genügt der schriftliche Nachweis der Vollmacht (§ 13 Abs. 1 SGB X).


Kann die Vollmacht widerrufen werden?
Ja, jederzeit. Gegenüber dem Versorgungsamt wird der Widerruf erst wirksam, wenn er dem Amt zugeht (§ 13 Abs. 1 SGB X); ein schriftlicher Widerruf lässt sich am besten nachweisen.


Kann die Vollmacht auf mehrere Personen ausgestellt werden?
Ja, mehrere Bevollmächtigte können benannt werden.


Muss der Bevollmächtigte regelmäßig Rechenschaft ablegen?
Das kann individuell in der Vollmacht geregelt werden. Liegt der Vollmacht ein Auftrag zugrunde, muss der Bevollmächtigte ohnehin auf Verlangen Auskunft geben und nach Erledigung Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB).


Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?
Im Zweifel ja: Die Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB; für das Verwaltungsverfahren § 13 Abs. 2 SGB X). Die Erben können sie widerrufen. Soll sie mit dem Tod enden, sollte das in der Vollmacht stehen.


Kann die Vollmacht auf bestimmte Vorgänge beschränkt werden?
Ja, sie kann für einen bestimmten Antrag oder eine spezielle Kommunikation mit dem Versorgungsamt erteilt werden.


Muss das Versorgungsamt die Vollmacht akzeptieren?
Grundsätzlich ja: Nach § 13 SGB X kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Amt kann aber verlangen, dass die Vollmacht schriftlich nachgewiesen wird.