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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Prokura ist eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht, die einer oder mehreren Personen erteilt wird, um ein Unternehmen zu vertreten. Sie ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Prokura ist in den §§ 48–53 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.
Definition der Prokura
Die Prokura ist eine besondere Form der Vollmacht, die ausschließlich im Handelsrecht Anwendung findet. Sie kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB). Die Erteilung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 HGB); die Eintragung wirkt nur deklaratorisch, die Prokura besteht also bereits ab der Erteilung. Der Prokurist handelt im Namen des Unternehmens und zeichnet mit einem Zusatz, der die Prokura andeutet, üblich ist „ppa“ (§ 51 HGB).
Arten der Prokura
| Art der Prokura | Beschreibung |
| Einzelprokura | Eine Person kann allein handeln und das Unternehmen vertreten. |
| Gesamtprokura | Mehrere Personen können nur gemeinsam vertreten (§ 48 Abs. 2 HGB), z. B. zwei Prokuristen zusammen oder ein Prokurist zusammen mit einem Geschäftsführer. |
| Filialprokura | Die Prokura ist auf den Betrieb einer oder mehrerer Niederlassungen beschränkt. Dritten gegenüber wirkt das nur, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden (§ 50 Abs. 3 HGB). |
Befugnisse eines Prokuristen
Ein Prokurist hat umfangreiche Befugnisse, die nahezu alle Arten von Geschäften abdecken. Dazu zählen:
- Abschluss von Verträgen aller Art.
- Aufnahme von Darlehen.
- Prozessführung für das Unternehmen.
Einschränkungen:
- Grundlagengeschäfte, die nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, sondern die das Unternehmen selbst betreffen, sind ausgeschlossen, z. B. die Veräußerung oder Einstellung des Unternehmens.
- Grundstücke darf der Prokurist nur veräußern oder belasten, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB).
- Die Erteilung weiterer Prokuren ist nicht möglich (§ 48 Abs. 1 HGB), und die Prokura ist nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB).
- Interne Beschränkungen, etwa Betragsgrenzen, binden den Prokuristen nur im Innenverhältnis; Dritten gegenüber sind sie unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
Voraussetzungen für die Erteilung
| Voraussetzung | Details |
| Erteiler | Nur der Inhaber eines Handelsgeschäfts (Kaufmann bzw. Handelsgesellschaft) oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 48 Abs. 1 HGB). |
| Form | Die Erteilung muss ausdrücklich erfolgen. |
| Eintragung | Die Erteilung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 HGB), und zwar in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB). Die Eintragung wirkt deklaratorisch. |
Muster: Erteilung der Prokura
erteilt hiermit
Name des Prokuristen, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Wohnort
Variante A: Einzelprokura.Variante B: Gesamtprokura in der Weise, dass er/sie das Unternehmen gemeinsam mit einem anderen Prokuristen / einem Geschäftsführer vertritt. Optional: Der Prokurist ist auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt (§ 49 Abs. 2 HGB).
Die Erteilung der Prokura wird zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Ort, Datum
Unterschrift Inhaber / vertretungsberechtigte Geschäftsführer: _______________
Vorteile der Prokura
- Effizienz: Der Prokurist kann eigenständig Entscheidungen treffen.
- Entlastung: Inhaber oder Geschäftsführung können Aufgaben des laufenden Geschäfts an den Prokuristen abgeben.
- Rechtssicherheit: Der Umfang der Vertretungsmacht ist gesetzlich festgelegt (§§ 49, 50 HGB), sodass Geschäftspartner sich darauf verlassen können.
Widerruf der Prokura
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung (§ 52 Abs. 1 HGB). Der Widerruf wird wirksam, sobald er dem Prokuristen zugeht. Das Erlöschen ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB); solange es nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann es gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (§ 15 Abs. 1 HGB). Durch den Tod des Inhabers erlischt die Prokura nicht (§ 52 Abs. 3 HGB).

FAQ
Wer darf eine Prokura erteilen?
Nur der Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann bzw. Handelsgesellschaft) oder sein gesetzlicher Vertreter, bei einer GmbH also der Geschäftsführer (§ 48 Abs. 1 HGB).
Welche Geschäfte darf ein Prokurist nicht durchführen?
Ausgeschlossen sind Grundlagengeschäfte wie die Veräußerung oder Einstellung des Unternehmens. Weitere Prokuren darf der Prokurist nicht erteilen, seine Prokura nicht übertragen (§ 52 Abs. 2 HGB), und Grundstücke darf er nur mit besonderer Befugnis veräußern oder belasten (§ 49 Abs. 2 HGB).
Ist eine Eintragung ins Handelsregister notwendig?
Ja, die Erteilung muss zur Eintragung angemeldet werden (§ 53 Abs. 1 HGB). Die Eintragung informiert Dritte, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung: Die Prokura gilt bereits ab ihrer Erteilung.
Kann eine Prokura zeitlich begrenzt werden?
Eine Beschränkung, die Prokura nur für eine gewisse Zeit auszuüben, ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs. 1 und 2 HGB). Soll die Prokura enden, wird sie widerrufen und das Erlöschen zum Handelsregister angemeldet.
Was ist der Unterschied zwischen Prokura und Vollmacht?
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegten Rechten, während die allgemeine Vollmacht individuell gestaltet werden kann.
Kann ein Prokurist eigenständig handeln?
Ja, bei einer Einzelprokura. Bei einer Gesamtprokura kann er nur zusammen mit den anderen Gesamtvertretern in der festgelegten Kombination handeln, z. B. zu zweit.
Wie wird die Prokura widerrufen?
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Prokuristen; anschließend ist das Erlöschen der Prokura zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB).
Welche Haftung trägt der Prokurist?
Der Prokurist handelt im Namen des Unternehmens und haftet daher Dritten gegenüber grundsätzlich nicht persönlich. Überschreitet er seine Vertretungsmacht, kommt eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht (§ 179 BGB); verstößt er gegen interne Vorgaben, kann er dem Unternehmen gegenüber aus dem Anstellungsverhältnis haften.