Die Vollmacht für die Pflegschaft erlaubt es einer bevollmächtigten Person, den Vollmachtgeber in pflegerischen, medizinischen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Vollmacht wird häufig erteilt, wenn eine gesetzliche Betreuung (Betreuungsverfügung) vermieden oder eine vertretungsberechtigte Person für Pflege- und Gesundheitsentscheidungen benannt werden soll.
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Mustervollmacht für die Pflegschaft
Ich, [Name des Vollmachtgebers], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], erteile hiermit
[Name des Bevollmächtigten], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse]
die Vollmacht, mich in allen Angelegenheiten der Pflege, Gesundheit und behördlichen Vertretung zu unterstützen und in meinem Namen Entscheidungen zu treffen.
Der/die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt:
- Pflegeangelegenheiten zu regeln und mit Pflegeeinrichtungen oder Pflegekräften zu kommunizieren
- Medizinische Entscheidungen zu treffen, Arztgespräche zu führen und Behandlungen zu koordinieren
- Anträge auf Pflegegeld, Leistungen der Krankenkasse oder Sozialhilfe zu stellen
- Schriftverkehr mit Behörden, Pflegekassen oder Krankenversicherungen zu führen
- Rechnungen zu begleichen und finanzielle Angelegenheiten in Bezug auf Pflegeleistungen zu verwalten
Diese Vollmacht gilt ab dem [Datum] und bleibt bis auf Widerruf oder bis zur Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers gültig.
⚠ Falls gewünscht, kann diese Vollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________
Was ist eine Vollmacht für die Pflegschaft?
Die Vollmacht für die Pflegschaft ermöglicht es einer dritten Person, im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen über Pflege, medizinische Maßnahmen und Behördenangelegenheiten zu treffen. Sie ist besonders sinnvoll, um eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden und die eigene Pflege in vertrauensvolle Hände zu legen.
Voraussetzungen für eine Pflegschaftsvollmacht
Voraussetzung | Details |
Geschäftsfähigkeit | Der Vollmachtgeber muss volljährig und geschäftsfähig sein. |
Schriftform | Die Vollmacht muss schriftlich erstellt und unterschrieben sein. |
Beglaubigung | Eine notarielle Beglaubigung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich. |
Gültigkeit | Die Vollmacht kann zeitlich begrenzt oder unbefristet ausgestellt werden. |
Notwendige Unterlagen
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
- Originalvollmacht in Papierform
- Falls erforderlich: Notarielle Beglaubigung oder Eintragung ins Vorsorgeregister
Wer benötigt eine Vollmacht für die Pflegschaft?
Diese Vollmacht ist besonders sinnvoll für:
- Senioren, die ihre Pflege und medizinische Versorgung regeln möchten
- Angehörige oder Vertrauenspersonen, die Pflege- und Gesundheitsentscheidungen übernehmen sollen
- Personen mit schweren Erkrankungen, die eine frühzeitige Vorsorge treffen möchten
Rechtslage
Die Vollmacht für die Pflegschaft basiert auf § 167 BGB und ist grundsätzlich formfrei, sollte jedoch schriftlich erfolgen. Eine notarielle Beglaubigung oder Registrierung im Vorsorgeregister wird empfohlen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Kosten der Vollmacht
- Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
- Notarielle Beglaubigung (optional, empfohlen): 25–80 €
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: ca. 10–20 €
FAQ zur Vollmacht für die Pflegschaft
Kann die Vollmacht eine gesetzliche Betreuung ersetzen?
Ja, eine wirksame Vollmacht kann eine Betreuung durch das Gericht verhindern.
Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
Nein, aber sie wird empfohlen, um die Akzeptanz der Vollmacht zu erhöhen.
Kann die Vollmacht für mehrere Bevollmächtigte ausgestellt werden?
Ja, es können mehrere Personen benannt werden.
Muss der Bevollmächtigte einen Ausweis vorlegen?
Ja, bei der Nutzung der Vollmacht muss sich der Bevollmächtigte ausweisen können.
Kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden?
Ja, der Vollmachtgeber kann sie jederzeit schriftlich widerrufen.
Kann die Vollmacht für finanzielle Angelegenheiten genutzt werden?
Ja, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht festgelegt wird.
Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?
Nein, sie erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Kann die Vollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert werden?
Ja, das ist sinnvoll, um alle pflegerischen und medizinischen Aspekte abzudecken.