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Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Die Vollmacht für den Notar berechtigt eine bevollmächtigte Person, den Vollmachtgeber in notariellen Angelegenheiten zu vertreten. Dies kann unter anderem die Unterzeichnung von Verträgen, Grundstücksgeschäften, Erklärungen oder Vollmachten betreffen.
Die folgende Mustervorlage dient als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Nutzung der Vorlage müssen Sie keine persönlichen Daten eingeben; Sie können den Text kopieren und selbst ausfüllen.
Mustervollmacht für den Notar
Ich, Name des Vollmachtgebers, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse, erteile hiermit
Name des Bevollmächtigten, geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse
die Vollmacht, mich in allen notariellen Angelegenheiten gegenüber dem Notar Name des Notars in Ort zu vertreten.
Der/die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt:
- Verträge, Urkunden und Erklärungen vor dem Notar zu unterzeichnen
- Grundstückskaufverträge oder Immobilienübertragungen abzuschließen
- Gesellschaftsrechtliche Erklärungen (z. B. zur Unternehmensgründung) und Anmeldungen zum Handelsregister abzugeben
- Schenkungsverträge beurkunden zu lassen
- Beglaubigungen und notarielle Bestätigungen entgegenzunehmen
- Schriftverkehr mit dem Notar zu führen und Dokumente entgegenzunehmen
Hinweis: Testamente und Erbverträge kann nur der Erblasser persönlich errichten, ändern oder aufheben (§§ 2064, 2274, 2290 Abs. 2 BGB). Dazu berechtigt diese Vollmacht nicht. Für Grundbucheintragungen, die Gründung einer GmbH, Anmeldungen zum Handelsregister und die Ausschlagung einer Erbschaft muss die Unterschrift unter dieser Vollmacht öffentlich beglaubigt sein.
Diese Vollmacht gilt ab dem Datum und bleibt bis auf Widerruf oder bis zum Ablaufdatum, falls gewünscht gültig.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber: _______________
Unterschrift Bevollmächtigter (optional): _______________

Was ist eine Vollmacht für den Notar?
Die Vollmacht für den Notar erlaubt einer bevollmächtigten Person, für den Vollmachtgeber rechtsverbindliche Erklärungen oder Verträge vor einem Notar abzugeben. Sie wird häufig für Grundstücksgeschäfte, Erbschaftsangelegenheiten oder Unternehmensgründungen genutzt.
Voraussetzungen für eine Vollmacht zur Vertretung beim Notar
| Voraussetzung | Details |
| Geschäftsfähigkeit | Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Für Minderjährige handeln in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter. |
| Schriftform | Die Vollmacht sollte schriftlich erstellt und unterschrieben sein. |
| Notarielle Form | In einigen Fällen muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein, z. B. für das Grundbuch oder das Handelsregister. |
| Klarer Umfang | Die Befugnisse des Bevollmächtigten sollten genau definiert sein. |
Übliche Unterlagen
- Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Ausweiskopie des Bevollmächtigten (optional)
- Originalvollmacht in Papierform
- Falls erforderlich: Notarielle Beglaubigung oder Beurkundung
Wer benötigt eine Vollmacht für den Notar?
Diese Vollmacht ist besonders sinnvoll für:
- Personen, die Immobiliengeschäfte über einen Vertreter abwickeln möchten
- Geschäftsführer oder Gesellschafter, die notarielle Verträge für Unternehmen unterzeichnen lassen
- Erben oder Angehörige, die notariell beglaubigte Dokumente ausstellen lassen müssen
Rechtslage
Die Vollmacht für den Notar basiert auf § 167 BGB und ist grundsätzlich formfrei, sollte jedoch schriftlich erfolgen. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht nicht der Form des Geschäfts, auf das sie sich bezieht. Wichtige Ausnahmen: Für Eintragungen im Grundbuch muss die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO); eine unwiderrufliche oder faktisch bindende Vollmacht zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Bei der GmbH-Gründung muss die Vollmacht notariell errichtet oder beglaubigt sein (§ 2 Abs. 2 GmbHG), für Handelsregisteranmeldungen öffentlich beglaubigt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HGB), für die Erbausschlagung ebenfalls öffentlich beglaubigt (§ 1945 Abs. 3 BGB). Testamente und Erbverträge sind höchstpersönlich und können nicht durch einen Bevollmächtigten errichtet werden (§§ 2064, 2274 BGB).
Kosten der Vollmacht
- Selbst erstellte Vollmacht: kostenlos
- Notarielle Beglaubigung (falls erforderlich): Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarielle Beurkundung (z. B. für Grundstücksgeschäfte): Gebühr nach dem GNotKG, abhängig vom Geschäftswert

FAQ zur Vollmacht für den Notar
Kann die Vollmacht für Immobilienkäufe genutzt werden?
Ja. Der Kaufvertrag selbst muss immer notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Damit das Grundbuchamt die Vollmacht anerkennt, muss sie mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO).
Darf der Bevollmächtigte Testamente ändern oder widerrufen?
Nein. Ein Testament kann nur der Erblasser persönlich errichten, ändern oder widerrufen (§ 2064 BGB); eine Vollmacht kann das nicht erlauben.
Muss die Vollmacht vom Notar beglaubigt werden?
Für einige Geschäfte ja: Für das Grundbuch ist mindestens eine öffentliche Beglaubigung nötig (§ 29 GBO), bei der GmbH-Gründung eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Eine unwiderrufliche Grundstücksvollmacht muss notariell beurkundet werden.
Kann die Vollmacht auf mehrere Personen ausgestellt werden?
Ja, es können mehrere Bevollmächtigte benannt werden.
Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?
Im Zweifel ja: Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB). Sie wirkt dann für und gegen die Erben, die sie widerrufen können. Soll sie mit dem Tod enden, sollte das in der Vollmacht stehen.
Kann die Vollmacht zeitlich begrenzt werden?
Ja, eine Befristung kann in der Vollmacht angegeben werden.
Muss der Bevollmächtigte einen Ausweis vorlegen?
Ja, der Notar wird eine Identifikation des Bevollmächtigten verlangen.
Kann die Vollmacht für Unternehmensverträge genutzt werden?
Ja, soweit die Vollmacht diese Geschäfte erfasst. Für die Gründung einer GmbH muss die Vollmacht notariell errichtet oder beglaubigt sein (§ 2 Abs. 2 GmbHG), für Anmeldungen zum Handelsregister öffentlich beglaubigt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).